Hallo
Gemäss Hersteller ist ein Laserpointer der Laserklasse 2 verbaut. Dies ist so auch auf dem Warnetikett ersichtlich.
Gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen
durch nichtionisierende Strahlung und Schall(V-NISSG) vom 27. Februar 2019:
5. Abschnitt: Laserpointer
Art. 22 Begriff
Als Laserpointer im Sinne dieses Abschnitts gilt eine Lasereinrichtung, die auf
Grund ihrer Grösse und ihres Gewichts in der Hand gehalten und mit der Hand
geführt werden kann und die für Zeige- und Vergnügungs- sowie Abwehr- und
Vergrämungszwecke Laserstrahlung ausstrahlt.
Art. 23 Verbote und zulässige Verwendung
1 Verboten sind die Ein- und Durchfuhr, das Anbieten und die Abgabe sowie der
Besitz von:
a. Laserpointern der Klassen 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4;
b. Laserpointern, die nicht oder falsch klassiert sind oder die nicht korrekt nach
der Norm SN EN 60825-1:20144 «Sicherheit von Lasereinrichtungen –
Teil 1: Klassifizierung von Anlagen und Anforderungen» mit einer Laserklasse gekennzeichnet sind;
c. Zubehör, sofern es geeignet ist, die Laserstrahlung von Laserpointern zu
bündeln.
2 Zulässig sind die Einfuhr und der Besitz von Laserpointern der Klassen 1, 1M, 2,
2M, 3R und 3B zum Zwecke der Vogelvergrämung auf Flugplatzperimetern, soweit
dafür eine Bewilligung der zuständigen Behörde vorliegt.
4 Diese Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der
Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur,
www.snv.ch.
Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall. V AS 2019
1006
3 Laserpointer der Klasse 1 dürfen ausschliesslich in Innenräumen und nur zu Zeigezwecken verwendet werden.
Fällt dieser oder andere Presenter unter diese Bestimmungen?