Strandboot, Schlauchboot, SUP und die Regelflut beim Wassersport
Ratgeber

Strandboot, Schlauchboot, SUP und die Regelflut beim Wassersport

Bilder: Thomas Kunz

Ans Wasser, ins Wasser, aufs Wasser: Sobald die Sonne scheint, ist das Freizeitziel klar. Die Regeln, die für Wassersportler und Gummibootkapitäne in der Schweiz gelten, sind dagegen vielen unklar – und auch dieses Jahr gab es Änderungen.

Was genau unterscheidet ein Strandboot vom Schlauchboot? Muss es immatrikuliert werden? Wie war das gleich mit den Uferzonen und Schwimmwesten? Und was ist auf dem Fluss vorgeschrieben? Wer am Wochenende ans Wasser strebt, hat Sonnencremeduft in der Nase und kann sich nur schwer fürs Studium der Gesetzeslage begeistern. Das ist verständlich und menschlich. Genau wie Fehler. Und weil die auf dem Wasser böse enden können, fasse ich dir hier die wichtigsten Punkte zusammen, wie sie in der aktuellen Fassung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) geregelt sind.

Strandboote

Ein Strandboot fährt weder im Sand noch muss es zwingend ein Boot sein. Es zeichnet sich dadurch aus, dass es nur eine Luftkammer hat. Folglich kann es sich auch um eine aufblasbare Matratze, einen Delfin oder SpongeBob handeln. Die Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) definiert das «Strandboot» folgendermassen.

Ein aus einer zusammenhängenden Luftkammer bestehendes Schlauch-, Vergnügungs- oder Badegerät, das aus einem trägerlosen, nicht verstärkten Werkstoff hergestellt ist; Luftmatratzen, Schwimmhilfen und dergleichen gelten im Sinne dieser Verordnung als Strandboote.

Für sie gilt folgende Regel:

Schlauchboote, welche kleiner als 2.5 m sind und alle Strandboote, egal welcher Länge, dürfen nur in der inneren Uferzone (150 m) oder im Abstand von höchstens 150 m um sie begleitende Schiffe herum verkehren.

Schlauchboote

Ein ordentliches Schlauchboot hat zwei oder mehr Luftkammern. Ist es länger als 2.5 m, darfst du die innere Uferzone verlassen. Schlauchboote bis 4 m Länge müssen nicht zwingend immatrikuliert werden, du benötigst also kein amtliches Kennzeichen. Trotzdem muss der Name und die Adresse des Eigentümers gut sichtbar angebracht sein. Eine Telefonnummer schadet ebenfalls nicht. Geht dein Boot verloren, dann weiss die Polizei, nach wem sie suchen muss. Im Zweifel erspart ein Anruf die gross angelegte, teure und unnötige Suchaktion. Natürlich wird auch von dir erwartet, dass du die Polizei informierst, wenn du dein Wassersportgerät vermisst.

Auf dem Fluss ist ein Rettungsmittel pro Person Pflicht

Lässt du dich mit dem Schlauchboot die Aare, Limmat oder einen anderen Fluss runtertreiben, gilt neu: Für jede Person an Bord muss ein Rettungsmittel dabei sein. Als «Einzelrettungsmittel» gelten Rettungswesten mit Kragen und Rettungsringe mit einem Auftrieb von mindestens 75 Newton. Am besten setzt du auf eine ordentliche Rettungsweste und ziehst sie idealerweise gleich an.

Einfacher als mit einer Rettungsweste kannst du deine Sicherheit nicht erhöhen. Das machen laut BFU gerade mal acht Prozent der Böötlerinnen und Böötler. Es gibt also noch viel Luft nach oben, was das Sicherheitsdenken angeht. Ebenfalls wichtig zu wissen: Eine Schwimmhilfe gilt nicht als Rettungsmittel. Sie verleiht dir lediglich zusätzlichen Auftrieb. Eine ohnmachtssichere Rettungsweste dreht dich dagegen auf den Rücken und hält den Kopf über Wasser. Informationen zu den verschiedenen Kategorien und Normen findest du hier.

Stand-up-Paddle (SUP) und andere «wettkampftaugliche Sportgeräte»

Ein Stand-up-Paddle wird zwar auch meistens aufgepumpt, ist aber kein Schlauchboot. Es wird zur Gruppe der Paddelboote gezählt und als «wettkampftaugliches Wassersportgerät» eingestuft. Kitesurfer, Surfer und Rennruderer fallen beispielsweise ebenfalls in diese Kategorie. Wenn du dich damit auf den Fluss begibst oder auf dem See weiter als 300 Meter vom Ufer entfernst, brauchst du eine zertifizierte Rettungsweste oder Schwimmhilfe mit 50 Newton Mindestauftrieb pro Person. Dieses Merkblatt der Vereinigung der Schifffahrtsämter fasst die gültigen Regeln zusammen. Dass hier die Schwimmhilfe wieder ins legale Spiel kommt, wird mit dem Gedanken begründet, dass wettkampftaugliche Wassersportgeräte «nicht über ausreichenden spritzwasser- oder wetterdicht verschliessbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsgeräten im Sinne von Artikel 134 verfügen.» Es gilt:

Auf wettkampftauglichen Wassersportgeräten, die auf Flüssen oder auf Seen ausserhalb der inneren und der äusseren Uferzone verkehren, ist anstelle der Rettungsgeräte nach Artikel 134 das Mitführen von Schwimmhilfen zulässig. Als Schwimmhilfen gelten Rettungswesten, die der Norm SN EN ISO 12402-5:2006 in der Fassung vom November 2006 entsprechen.
Binnenschifffahrtsverordnung Art. 134a

Diese Norm erfüllt zum Beispiel die kleine Restube PFD. Sie bläst sich durch eine CO2-Patrone auf, wenn du am Auslöser ziehst. Ob du nicht doch lieber auf eine entsprechende Weste setzt, ist dir überlassen. Eine Weste muss selbstverständlich in der passenden Grösse mitgeführt werden. Darauf weist die Binnenschifffahrtsverordnung gesondert hin.

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Auch dein SUP-Board musst du gut sichtbar mit Namen und Adresse beschriften. Nachts und bei schlechter Sicht ist ein weisses Rundumlicht als Beleuchtung vorgeschrieben. Nicht vorgeschrieben, aber vernünftig ist folgende Ausrüstung:
Auf dem See gehört eine Leash ans Bein, die dich mit dem Board verbindet. Fällst du ins Wasser, treibt es im Wind nicht ab. Auf dem Fluss dagegen ist eine normale Leash gefährlich. Wenn, dann muss es ein spezielles Quick-Release-System sein, von dem du dich im Notfall schnell trennen kannst.

Schwimmen

Als Schwimmerin oder Schwimmer bist du rechtlich gesehen relativ frei. Nur an heiklen Punkten wie Schiffsanlegestellen besteht Badeverbot. Ansonsten kannst du schwimmen, so weit die Kräfte reichen – was natürlich nicht empfohlen wird. Im offenen Wasser bist du in der schwächsten Position. Je weiter du dich vom Ufer entfernst, desto stärker solltest du über eine gut sichtbare Badekappe, eine Ziehboje oder eine Schwimmhilfe wie die von Restube nachdenken. Ausserdem gilt Baderegel Nummer 6: «Lange Strecken nie alleine schwimmen! – Auch der besttrainierte Körper kann eine Schwäche erleiden.»

Fatale Fehler

Wenn er am Ende des Jahres die Statistik anschaue, könnten bis zu 90 Prozent der Unfälle auf die Nichteinhaltung der Baderegeln zurückgeführt werden, hat mir SLRG-Sprecher Philipp Binaghi im Interview gesagt.

  • Hintergrund

    Gehst du sicher baden? Die Gefahren des Corona-Sommers

    von Michael Restin

In Flüssen kommen noch weitere wichtige Regeln hinzu. Einigen ist beispielsweise nicht bewusst, dass Boote nicht zusammengebunden gehören und Kinder keinesfalls «zur Sicherheit» angebunden werden dürfen. Das mag gut gemeint sein, kann in Fliessgewässern aber tödlich enden. Wer angeleint hängen bleibt, hat im Sog der Strömung kaum eine Chance, sich zu befreien. Landest du im (wilden) Wasser, solltest du dich mit den Füssen voraus treiben lassen und versuchen, das rettende Ufer oder einen sicheren Punkt anzusteuern. So schützt du deinen Kopf, kannst dich mit den Beinen gegen Hindernisse stemmen und behältst Mund und Nase frei, wenn du vom Wasser umspült wirst.

Alkohol und der gesunde Menschenverstand

Der Bundesrat hat die Promillegrenze für Gummiböötler per Anfang 2020 aufgehoben. Trotzdem dürfen Boote nur von fahrtüchtigen Personen gesteuert werden – was auch immer das im Ernstfall heisst. Zu deiner Sicherheit empfehlen dir nicht nur die Seepolizei Bern und der gesunde Menschenverstand, dich trotzdem an die 0,5 Promillegrenze zu halten. Ich auch.

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Sportwissenschaftler, Hochleistungspapi und Homeofficer im Dienste Ihrer Majestät der Schildkröte.


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