"Das Schweizer Recht sieht keine Maximalfrist für Lieferungen vor. Um den Kunden eine Sicherheit zu geben, kann der Verkäufer im Vertrag eine Frist festlegen. Allerdings wäre es unlauter und damit ein Verstoss gegen das UWG, zu kurze und unmöglich einzuhaltenden Lieferfristen anzugeben, nur um Kunden anzulocken."